Sobald die Erbringung einer Bauleistung Vertragsgegenstand ist, wird dieser Vertrag im Geltungsbereich deutschen Rechts grundsätzlich immer nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Werkvertragsrecht beurteilt.
Da das Werkvertragsrecht jedoch kein spezifisches Baurecht ist hat der Gesetzgeber bereits 1926 die VOB ("Verdingungsordnung für Bauleistungen", seit 2002 umbenannt in "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)" eingeführt.
Die VOB gilt jedoch - anders als das BGB - nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrages, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
Nach Fertigstellung des Werkes hat in beiden Fällen eine Abnahme zu erfolgen.
Im wesentlichen bestehen zur Abnahme verschiedene Möglichkeiten:
Hinweis: Diese Angaben dienen nur zu einer ersten Orientierung. Für den rechtlichen Inhalt der Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Bei Rückfragen oder Unklarheiten sprechen sie bitte einen Rechtsanwalt an, der ihnen Auskunft zu ihrer individuellen Situation geben kann.
BGB § 640 Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 12 Abs. 4 Satz 1
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine der Vertragsparteien dies verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen.
§ 12 Abs. 4 Satz 2
Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
Hinweis: Diese Angaben dienen nur zu einer ersten Orientierung. Für den rechtlichen Inhalt der Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Dazu besprechen sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt, der ihnen Auskunft zu ihrer individuellen Situation geben kann.