Ein Schiedsgutachter durch seine sachliche und fachliche Beurteilung Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über
Durch die gemeinsame Einigung der Parteien die Beurteilung durch einen Sachverständigen als verbindliche Entscheidung zu akzeptieren, können fachliche Fragen, zweifelhafte und umstrittene Punkte im Vertragsverhältnis geklärt und der Gerichtsweg vermieden werden.
Ein Gutachter kann jedoch keine rein rechtlichen Fragen oder rechtliche Vertragsauslegungen klären.
Der Schiedsgutachter kann Tatsachen- sowie Wert- oder Schätzgutachten erstellen:
Tatsachengutachten
Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, tatsächliche Zustände und Eigenschaften von Bauteilen, Anlagen, Einrichtungen, Warenlieferungen oder Werkleistungen zu untersuchen und zu beurteilen, Abrechnungsdifferenzen aufzuklären sowie Geschehensabläufe zu rekonstruieren, Ursachenzusammenhänge zu analysieren und das Ausmaß von Schäden festzustellen.
Wert- oder Schätzgutachten
Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, den angemessenen Kauf- oder Marktpreis oder den Verkehrswert einer Ware festzustellen.
Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte (Kostenteilung) oder auf Wunsch erfolgt eine Kostenverteilung durch Sachverständigen (nach Obsiegen- / Unterliegenanteil).
Hinweis: Diese Angaben dienen nur zu einer ersten Orientierung. Für den rechtlichen Inhalt der Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Dazu besprechen sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt, der ihnen Auskunft zu ihrer individuellen Situation geben kann.