Gerichtsverfahren sind nicht die einzige Möglichkeit um Streitfälle zu schlichten oder zu entscheiden.
Oft ist der Gang an die Gerichte - unter Umständen durch mehrere Instanzen - kosten- und zeitaufwändig. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des sogenannten selbstständigen Beweisverfahrens geschaffen. Wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist kann das Verfahren dadurch vereinfacht und die Gerichte durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung entlastet werden.
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
Der beauftragte Sachverständige wird nicht von den Parteien oder nur einer Partei ausgewählt sondern auf Antrag einer Partei vom Gericht bestimmt. Dadurch hat das erstellte Gutachten im ggf. später stattfindenden Prozess Bestand.
Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wie z.B.
Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass 1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, 2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, 3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
Hinweis: Diese Angaben dienen nur zu einer ersten Orientierung. Für den rechtlichen Inhalt der Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Dazu besprechen sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt, der ihnen Auskunft zu ihrer individuellen Situation geben kann.